Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht
Einstiegsfall
Lehrerin A möchte Bildkopien, die sie aus dem Internet zusammengestellt hat, für ihren Unterricht verwenden. Da sich das Urheberrecht in den letzten Jahren mehrfach geändert hat, ist sie nun unsicher, ob dies zulässig ist.
Sachinformation
Im Schulunterricht stellt sich beim Einsatz digitaler Medien immer wieder die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit. Das Urheberrecht findet Anwendung, wenn natürliche Personen Werke erschaffen, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die persönlich geistige Schöpfung erfordert eine besondere kreative Leistung und wird auch Schöpfungshöhe genannt. Geschützt sind nicht nur Bilder und Texte, sondern auch Filme, Fotos, Musikwerke und Werke der bildenden Kunst, aber auch Datenbankwerke.
Daneben gibt es auch noch die sogenannten Leistungsschutzrechte. Hier wird nicht die kreative Leistung geschützt, sondern Leistungen anderer Art, etwa Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Tabellen, Pläne oder Karten oder die Interpretation eines Gedichtes. Das gleiche gilt für Tonträgerhersteller.
Bei jedem dieser Werke ist, sofern eine kreative Leistung vorliegt, das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (Urheberrechtsgesetz - UrhG) zu beachten.
Trotz der mehrfachen Novellierungen des Gesetzes in den letzten Jahren gilt nach wie vor der in § 15 UrhG formulierte Grundsatz, nach dem die Nutzung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines geschützten Werkes allein der Urheberin oder dem Urheber zusteht und ohne eine ausdrückliche Genehmigung nicht erlaubt ist. Das heißt: jede Verwendung eines urheberrechtlichen Werkes bedarf der Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers und muss regelmäßig auch vergütet werden. Ähnliches gilt für Leistungsschutzberechtigte. Im Einstiegsfall benötigt Lehrerin A für das Herunterladen aus dem Internet und die Einbindung der Bilder in den Unterricht also prinzipiell die Genehmigung der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers. Diese ist nur dann nicht notwendig, wenn sie eine gesetzliche Erlaubnis für die Nutzung hat. Hierzu siehe unten, § 60a UrhG.
Der oben genannte Grundsatz beschneidet in seiner Absolutheit jedoch öffentliche Interessen wie das Recht der Wissenschaft und Bildung oder die Pressefreiheit. Um auch diese Interessen zu schützen, sieht das Urheberrechtsgesetz auch Ausnahmen vom Grundsatz vor. Danach dürfen einzelne Werke ohne Einwilligung und gegebenenfalls auch ohne Vergütung verwendet werden.
Im Folgenden werden die Ausnahmen, die für Schulen Relevanz besitzen, vorgestellt.
Ausnahmen für Schulen
Gemeinfreie Werke
Es gibt sogenannte „gemeinfreie“ Werke. Diese dürfen ohne Genehmigung und Vergütung frei verwendet werden. Dazu gehören zum einen „amtliche“ Werke (wie Urteile, Gesetzesentwürfe etc.), für die von vornherein kein Urheberrechtsschutz besteht. Hier ist jedoch immer zu überprüfen, ob eine Bearbeitung der Werke stattfand, die wiederum urheberrechtlich geschützt sein könnte (Details siehe unten). Es empfiehlt sich, grundsätzlich Werke aus Originalquellen zu verwenden, die in der Regel inzwischen auch online abrufbar sind.
Zum anderen werden Werke gemeinfrei, wenn das Urheberrecht durch Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers) erloschen ist, §§ 64 ff. UrhG. Auch die Leistungsschutzrechte sind zeitlich begrenzt (50 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers). Nach Ablauf der jeweils geltenden Schutzfrist darf die Leistung von jedermann frei verwertet werden. Sinn der Befristung ist es, dass die Werke im Interesse des kulturellen Fortschritts zum Allgemeingut werden sollen. Darüber hinaus gibt es freie Bildungsmaterialien, die sogenannten Open Educational Resources (OER). Diese ermöglichen die Freigabe der eigenen Schutzrechte an einem erschaffenen Werk und sind ähnlich wie gemeinfreie Werke zu verwenden, siehe Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz.
KI-generierte Werke
Die Frage, ob KI-generierte Werke frei zu verwenden sind, wird viel diskutiert. Da der Schöpfer eines Werkes immer eine natürliche Person sein muss, wird davon ausgegangen (Stand Oktober 2023), dass auch ein KI-generiertes Werk mangels Schöpfer gemeinfrei wird. Davon zu trennen ist die Frage, ob durch eine KI-Anwendung erzeugte Inhalte ihrerseits gegen das Urheberrecht verstoßen.
Bearbeitung von Werken
Grundsätzlich bedarf es bei der Verwendung eines bearbeiteten Werkes der Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers, § 23 UrhG. Wahrt ein neu geschaffenes Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor, § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Das neu geschaffene Werk muss dafür selbstständige, eigenpersönliche Züge aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen Merkmale des älteren Werkes verblassen (Verblassensformel des BGH, Az: I ZR 42/05).
Eine Abgrenzung gestaltet sich in der Regel sehr schwierig und erfolgt nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass das alte Werk hinter dem neu geschaffenen zurücktritt und sich ihm unterordnet. Je individueller und komplexer das benutzte Werk ist, desto umfangreicher und origineller muss die Neuschöpfung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Einwilligung der Rechteinhabenden einzuholen.
Weitere Ausnahmen
Darüber hinaus sind bestimmte Nutzungen ohne Einwilligung der Rechteinhabenden zulässig, § 44a ff. UrhG. Möchte eine Lehrkraft also ein bestimmtes Werk für ihren Unterricht verwenden, muss sie überprüfen, in welchem Rahmen sie das Werk nutzen möchte und ob dies anhand der Vorschriften zulässig ist.
2018 wurde das UrhG überarbeitet. Die erlaubten Nutzungshandlungen für den Bereich Wissenschaft und Bildung wurden neu geregelt und an das digitale Umfeld angepasst. Außerdem wurde eine angemessene regelmäßige Vergütung für die Rechteinhabenden festgeschrieben. Diese Vergütung wird in der Regel pauschal an Verwertungsgesellschaften gezahlt.
Die für den Bildungsbereich wichtigsten Vorschriften für die zulässige Verwendung von Werken befinden sich in Teil 1 Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ des UrhG. Sie werden im Folgenden dargestellt:
Weitere, für Schulen relevante Vorschriften
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§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 44a UrhG lässt vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zu, die flüchtig sind und deren Zweck es ist, ein Werk rechtmäßig zu nutzen. Danach ist beispielsweise die Projizierung eines Arbeitsblatts mithilfe eines Beamers möglich. Wichtig ist, dass diese vorübergehende Vervielfältigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Die wiedergegebene Kopie darf jedoch nicht in einer Weise gespeichert werden, die über das für den Projektionsvorgang Notwendige hinausgeht.
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§ 45a UrhG - Vervielfältigung für beeinträchtigte Personen
§ 45a UrhG erlaubt die Vervielfältigungen und Verbreitungen von Werken an Personen, deren Zugang zu den Werken auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Voraussetzung ist hier, dass die Vervielfältigung in der verfügbaren Art für die beeinträchtigten Personen nicht wahrnehmbar ist, sie keinem Erwerbszweck dient und der Zugang z.B. für den Unterricht erforderlich ist.
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§ 46 UrhG - Sammlungen von Werken
§ 46 UrhG erlaubt die Aufnahme geschützter Inhalte in Sammlungen von Werken mehrerer Urheberinnen oder Urheber für den religiösen Gebrauch ohne Einwilligung der Berechtigten, sofern die Werke bereits veröffentlicht sind.
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§ 47 UrhG - Schulfunk
§ 47 UrhG gestattet Schulen, Schulfunksendungen aufzuzeichnen, um sie im Unterricht wiederzugeben.
„Schulfunk“ sind Sendungen, die von Rundfunkanstalten wie dem SWR oder dem HR angeboten werden und die für den Einsatz im Schulunterricht bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzeichnung einer Schulfunksendung nicht zeitlich unbegrenzt genutzt werden darf. Sie muss spätestens zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahrs wieder gelöscht werden. Im Internet gibt es inzwischen Angebote (siehe z. B. „Planet Schule“ unter „Links“), wo Schulfernsehen für den Unterricht angeboten wird. Im Abspann der Sendung sollte die Quelle erkennbar sein, um der Namensnennung (§ 93 Abs. 2 UrhG) Genüge zu tun.Eine weitere Möglichkeit für Lehrkräfte, Filme für den Unterricht zu verwenden, ist die Leihe bei den Medienzentren. Hier ist die Nutzung erlaubt, da die Lizenzrechte die Nutzung für Bildungseinrichtungen zulassen. Insbesondere steht allen Lehrkräften und angehenden Lehrkräften das Medienportal OMEGA (Online-Medien- und Gesamtangebot) zur kostenfreien Verfügung. Über dieses Portal werden alle rheinland-pfälzischen Schulen und Studienseminare sowie Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit rechtssicheren und qualitätsgeprüften digitalen Medien aller Art versorgt. Neben kostenfreien Medien (z. B. OER, „open educational resources“) werden auch Landeslizenzen, Kreislizenzen und Schullizenzen kommerzieller Medien abgebildet.
Problematisch ist allerdings die privat erworbene Kopie eines Filmes. Einen Film innerhalb des privaten Bereiches anzuschauen ist selbstverständlich erlaubt. Leider schweigt das Urheberrechtsgesetz zu einer eindeutigen Abgrenzung zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre. Lediglich der § 15 Abs. 3 UrhG erläutert den Begriff „Öffentlichkeit“ mit einer Negativformulierung: Danach gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar […] gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Im Umkehrschluss hieße dies, dass diejenigen, die durch persönliche Beziehung miteinander verbunden sind, sich nicht in der Öffentlichkeit befinden. Allerdings sind die juristischen Meinungen hierzu umstritten und ein höchstrichterliches Urteil wurde bis heute nicht gefällt.
Die nutzer- und bildungsfreundliche Meinung geht von der Zulässigkeit der Wiedergabe des Filmes innerhalb des Klassenverbundes aus. Hier sei ein pädagogischer Zweck gegeben und der Film würde lediglich einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht, dessen Teilnehmende alle durch persönliche Beziehung miteinander verbunden seien, also nicht der Öffentlichkeit angehörten. Die verwerterfreundliche Meinung widerspricht dem und geht davon aus, dass auch innerhalb der Klasse keine Privatsphäre herrsche und Filmvorführungen nur als privater Gebrauch oder als öffentliche Wiedergabe zugelassen seien.
Auch wenn sich der Regierungsentwurf (siehe Seite 38 RegEnt) zum UrhWissG darauf bezieht, dass es in der Schule Gruppen gibt, die nicht der Öffentlichkeit angehören, ist es ratsam, auf privat aufgezeichnete oder entliehene Filme im Unterricht zu verzichten. Dies gilt selbstverständlich nicht für Filme, die den Schulen in den Medienzentren zur Ausleihe angeboten werden.Es besteht die Möglichkeit, Filme im Unterricht zu streamen. Beim Streamen schaut die Nutzerin oder der Nutzer Filme online im Internet an. Dabei werden einzelne Filmdateien aus dem Netz abgerufen, ohne dass der Film vollständig auf der Festplatte des Rechners gespeichert wird. Der Film ist lediglich im temporären Arbeitsspeicher vorhanden und wird spätestens gelöscht, wenn der Rechner herunterfährt. Der europäische Gerichtshof (Az: C-527/15 - Pressemitteilung) hat festgestellt, dass das Streamen eines Filmes jedenfalls dann unzulässig sei, wenn er von illegalen Quellen abgerufen werde. Dies sei eine rechtswidrige Vervielfältigung, die eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe und damit ohne Einwilligung unzulässig sei.
Das Streamen von legalen und offiziellen Quellen wie beispielsweise Planet Schule und Mediatheken können selbstverständlich uneingeschränkt im Unterricht verwendet werden.
AuchVideos von Videoplattformen wie YouTube, Vimeo oder Dailymotion können im Unterricht gezeigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in Schulen keine Werbung gezeigt werden darf (§ 103 ÜSchO, § 60 GrSchulO, § 68 BBiSchulO, § 83 SoSchulO) und natürlich auch die Jugendgefährdung richtig eingeschätzt werden muss, siehe hierzu Baustein 5.6. Lehrkräfte sollten jedoch immer dann aufmerksam werden, wenn die oder der Herausgebende des Videos offensichtlich nicht die rechteinhabende Person ist. Möglicherweise wird die Verwendung von Videoplattformen mit der aktuellen Urheberrechtsreform (Richtlinie (EU) 2019/790 -Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) noch leichter. Danach tragen die Plattformbetreiber mehr Verantwortung für illegale Uploads. Das bedeutet die Lehrkräfte können mehr als vorher darauf vertrauen, dass die Inhalte, die hochgeladen werden, zumindest urheberrechtlich verwendet werden dürfen. Zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von sozialen Medien wie den Videoplattformen YouTube, Vimeo oder Dailymotion siehe Baustein 3.4.
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§ 48 UrhG - Öffentliche Reden
Nach § 48 UrhG ist die Vervielfältigung und Verwendung öffentlicher Reden, die bei Versammlungen oder bei Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Zeitschriften, Radio und Fernsehen verbreitet worden sind, zulässig. Solche Reden dürfen im Unterricht wiedergegeben werden.
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§ 49 UrhG - Nachrichten
Nachrichten, die lediglich dem Tagesinteresse dienen, dürfen nach § 49 UrhG aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt werden, soweit es sich um kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt.
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§ 50 UrhG - Tagesereignisse
Tagesereignisse, die durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht wurden, dürfen nach § 50 UrhG kopiert und für den Unterricht benutzt werden. Die Verwendung muss jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tagesereignis stehen. Dies ist der Fall, wenn die Informationen nicht mehr als eine Woche alt sind.
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§ 51 UrhG - Zitat
Zulässig ist gemäß § 51 UrhG auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats. Dabei muss der Umfang der Zitierung auf das beschränkt werden, was für die Erläuterung der eigenen Ausführungen erforderlich ist. So können beispielsweise kleine Teile eines Werkes in ein selbstständiges Werk eingebunden werden. Auch Texte zählen zu den Sprachwerken. Außerdem dürfen ganze Werke, wie beispielsweise eine Abbildung, in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk ohne besondere Genehmigung der Rechtinhabenden aufgenommen werden. Zu beachten sind dabei folgende Einschränkungen:
- Zitatzweck: Das zitierende Werk muss eine eigene geistige Leistung darstellen, die sich nur als Beleg oder Hilfsmittel eines Zitates bedient. Das Zitat selbst muss immer im Hintergrund stehen. Das zitierte Werk darf nur „als Beleg“ für das eigene Werk dienen, sodass zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk eine innere Verbindung bestehen muss.
- Zitatumfang: Die bzw. der Zitierende darf nicht das gesamte Werkrepertoire einer Urheberin oder eines Urhebers verwenden, sondern muss sich auf einzelne Quellen beschränken. Zwar ist ein sogenanntes Großzitat zulässig, allerdings nur, wenn dies zur Untermauerung einer eigenen Aussage erforderlich ist und es sich um ein wissenschaftliches Werk handelt.
- Quellenangabe: Bei jedem Zitat muss die Quelle deutlich angegeben werden. Zu beachten ist, dass ein Link als Quellenangabe – wegen der Flüchtigkeit dieses Verweises – regelmäßig nicht ausreichen wird. Ein Link stellt kein Zitat dar. Werke, die lediglich sinngemäß verarbeitet werden, also nicht wörtlich, müssen nicht im Text kenntlich gemacht werden. Hier reicht es, wenn sie in der Liste der Quellen erscheinen.
Fazit
Die für den Bildungsbereich geltenden Ausnahmen des Urheberrechts sind speziell. Wird die Frage der zulässigen Verwendung fremder Inhalte gestellt, sollte man immer folgende Punkte prüfen, um eine konkrete Fallgestaltung urheberrechtlich zu bewerten:
- Wie möchte ich das Werk verwenden (z. B. vervielfältigen, öffentlich zugänglich machen etc.)?
- Existiert ein erlaubter Zweck (z. B. Ausnahme für den Unterricht)?
- In welchem Ausmaß darf ich das Werk verwenden (in Teilen, in Ausschnitten, das gesamte Werk)? Hier besonders zu beachten sind der § 60a UrhG i. V. m. mit den Gesamtverträgen zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften (s.o.) und der Pauschalvertrag zwischen der GEMA und den kommunalen Spitzenverbänden, siehe Baustein 5.3 - GEMA-Gebühren.
- Wenn für die Verwendung des Werkes keine Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers notwendig ist, ist dennoch zu überprüfen, ob eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.
Zusammenfassend kann man festhalten:
Sofern unklar ist, ob ein fremdes Urheberrecht besteht, sollte bei der oder dem Rechteinhabenden nachgefragt oder auf die Verwendung von fremden Werken verzichtet werden.
Eine Alternative bieten immer solche Werksammlungen, die unter einer Public Domain Lizenz zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel die Creative Commons Lizenz (mehr dazu in Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz), da hier umfassende Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie Links zu allen Gesetzen und Vorschriften, die für Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht - relevant sind.
§ 1 UrhG – Allgemeines
§ 2 UrhG – Geschützte Werke
§ 15 UrhG – Allgemeines
§ 23 UrhG – Bearbeitung und Umgestaltung
§ 44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 46 UrhG – Sammlungen für den religiösen Gebrauch
§ 47 UrhG – Schulfunksendungen
§ 48 UrhG – Öffentliche Reden
§ 49 UrhG – Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 UrhG – Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 UrhG – Zitate
§ 52 UrhG – Öffentliche Wiedergabe
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 60a UrhG – Unterricht und Lehre
§ 60b UrhG – Unterrichts- und Lehrmedien
§ 60c UrhG – Wissenschaftliche Forschung
§ 60d UrhG – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
§ 60e UrhG – Bibliotheken
§ 60f UrhG – Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
§ 60g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 60h UrhG – Angemessene Vergütung der gesetzlichen erlaubten Nutzung
§§ 64 ff. UrhG – Dauer des Urheberrechts
§ 72 UrhG – Lichtbilder
§ 93 UrhG – Schutz gegen Entstellung, Namensnennung
§ 103 ÜSchO – Werbung an Schulen
§ 60 GrSchulO – Werbung, Zuwendungen
§ 68 BBiSchulO – Werbung, Zuwendungen
§ 83 SoSchulO – Werbung, Zuwendungen
Quellen und Links
Hier finden Sie eine Übersicht über die in Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht - verwendeten Quellen und weiterführende Links.
Verwendete Quellen
- Anlage zum EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 5. Juli 2022, „Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge“
Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
„In der Übersicht sind die Neuerungen markiert. Die übrigen Regelungen bestehen unverändert fort.“
Abrufbar unter lokaler Download
Anlagen zum EPoS-Schreiben des Ministeriums für Bildung vom 10. Februar 2020, „Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge“, Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
- Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
Abrufbar unter lokaler Download - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60 a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 19. Dezember 2019
Abrufbar unter lokaler Download - Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20. Dezember 2018
Abrufbar unter lokaler Download
- Übersichtstabelle zu zulässigen Nutzungen in Schulen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)
Abrufbar unter dserver.bundestag.de/btd/18/123/1812329.pdf - Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)
Abrufbar unter dserver.bundestag.de/btd/18/123/1812329.pdf - Richtlinie (EU) 2019/790 -Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Abrufbar unter: de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)_2019/790_(Urheberrecht_im_digitalen_Binnenmarkt) - Thomas Hoeren: Internetrecht. Münster 2020
Abrufbar unter www.itm.nrw/lehre/materialien/ (unter „Materialien“) - Zum Verblassen der individuellen Merkmale des älteren Werkes: BGH, Az: I ZR 42/05
Abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de (unter „Entscheidungen“, dann Dokumentensuche nach Aktenzeichen)
Weiterführende Links
- Mediathek im Schulcampus RLP – Medien und Materialien für Schulen in Rheinland – online, rechtssicher und kostenlos
- Übersicht über die Kommunalen Medienzentren in Rheinland-Pfalz, ihr Medien- und Fortbildungsangebot
- Online-Lernangebot des Schulfernsehens von SWR und WDR
- Rechtlich sichere Medienangebote des Medieninstituts der Länder für Schulen, Lehrkräfte und Medienzentren
- Liste von Literaten, Schriftstellern und Wissenschaftlern, deren Werke 2020 gemeinfrei wurden; existiert auch für andere Jahre
- „Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz?“, Artikel bei iRights.info vom 25.02.2021
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/welche-regeln-gelten-fuer-die-erzeugnisse-kuenstlicher-intelligenz/30724 - Beispiele für Sammlungen gemeinfreier Werke im Netz:
- Informationen des Verbands Bildungsmedien zu urheberrechtlichen Fragestellungen in der Schule
- „Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre“ – Praxis-Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer und Tom Hirche für das Multimedia Kontor Hamburg
- Handreichung „Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen“ von Paul Klimpel, Fabian Rack und John H. Weitzmann für die Servicestelle Digitalisierung Berlin
Weitere Fallbeispiele
Hier finden Sie zu Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht - passende Fallbeispiele.
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Fall 1: Lehrbuch als Vorlage
Lehrerin A möchte eigene Unterrichtsmaterialien erstellen. Als Vorlage nimmt sie ein Lehrbuch für die 10. Klasse. Sie lässt sich von der Gliederung und dem Aufbau des Buches inspirieren und übernimmt auch den Stil der Aufgabenstellung, verwendet aber eigene Texte, Bilder und Aufgaben. Als sie dies im Kollegium bespricht, erklärt der Schulleiter seine Bedenken hinsichtlich des Urheberrechts an dem individuellen „Lehrbuch“. Er ist der Ansicht, für die Bearbeitung von Werken bedarf es der Einwilligung des Verlages. A ist der Ansicht, sie habe ein neues Werk erschaffen, welches sie frei verwenden kann. Ist das Vorgehen von A zulässig?
Lösung:
Ja! Das Vorgehen von A ist zulässig. Werden Materialien in Anlehnung an Lehrbücher erstellt, dürfen sie veröffentlicht und verwertet werden, sofern sie als selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sind. A hat sich hier lediglich von dem Lehrbuch inspirieren lassen, hat aber eigene Inhalte verwendet. Das Werk des Verlages ist gegenüber dem neu entstandenen Werk zurückgetreten und verblasst.
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Fall 2: Einsatz von CD-ROM zum Schulbuch
Lehrer B will eine Tabelle aus einem Schulbuch, die er auf einer CD-ROM hat, mit dem Beamer an die Wand projizieren. Darf er das? Was ist, wenn der Inhalt der CD-ROM auf dem Schulserver liegt?
Lösung:
Ja! Die Projektion einer erworbenen digitalen Kopie im Klassenzimmer (d. h. nicht-öffentlich) mit Hilfe eines Beamers ist zulässig, weil es sich hier nur um ein flüchtiges Digitalisat handelt. Dies ergibt sich aus § 44a UrhG. Auch der neue § 60a i. V. m. dem Gesamtvertrag Vervielfältigung an Schulen gestattet, 15 % eines Werkes zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Inhalte der CD-ROM als zulässige Kopie auf dem Schulserver liegen oder mit dem digitalisierten Schulbuch auf einer Verlagsplattform zur Verfügung gestellt werden.
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Fall 3: YouTube-Video im Unterricht
Lehrerin C hat mit ihrer Klasse am letzten Schultag vor den Sommerferien einen Film auf YouTube geschaut, dessen Quelle rechtlich fragwürdig erscheint. Macht sie sich durch das Streamen von Filmen strafbar?
Lösung:
Ihr Verhalten ist jedenfalls nicht unproblematisch. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist das Streamen von Filmen jedenfalls dann verboten, wenn diese aus illegalen Quellen abgerufen werden. Eine Nutzung in Schulen ist daher nur bei offensichtlich legalen Quellen zu empfehlen. C sollte ihre Klasse ausschließlich autorisierte Video-Kanäle schauen lassen. Außerdem sollte sie die Regelungen über Werbung an der Schule und den Jugendschutz beachten, siehe hierzu auch Baustein 5.6.
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Fall 4: Private Musiksammlung als MP3-Datei
Musiklehrer D möchte seine private Sammlung an Werken von Mozart und Haydn für seinen Leistungskurs verwenden. Er speichert einige Lieder und Teile von Konzerten als MP3-Dateien auf einem Datenträger, wobei er die Quelle angibt, und überspielt die Dateien auf den Schulserver. Die Schülerinnen und Schüler seines Leistungskurses haben lediglich innerhalb des Unterrichts einen passwortgeschützten Zugriff auf die Dateien. Die Schülerinnen und Schüler können die Musik individuell abspielen. Ist das Vorgehen von D zulässig?
Lösung:
Ja! Sofern die Lieder weniger als 5 Minuten dauern und es sich bei den Konzerten lediglich um Ausschnitte von nicht mehr als 15 % der Werke handelt, ist sein Vorgehen von § 60a UrhG umfasst. Das Hinterlegen auf dem Server für die anschließende Online-Nutzung durch die Schülerinnen und Schüler ist danach ebenfalls erlaubt.
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Fall 5: Einscannen von Kopiervorlage aus Schulbuch
Lehrerin E hat eine Kopiervorlage mit Aufgaben aus einem Schulbuch. Sie möchte sie einscannen und passwortgeschützt in das Schulportal stellen, damit ihre Klasse sie als Hausaufgabe löst. Darf sie das?
Lösung:
Nach § 60a i. V. m. dem Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen an Schulen dürfen Inhalte von Schulbüchern analog und digital verwendet werden. Danach kann Lehrerin E die Scans erstellen und diese in einem für sie individuell zugeordneten geschützten Bereich auf einer Schulplattform speichern (siehe auch die Übersichtstabelle unter Quellen und Links). Diese Scans dürfen der Klasse oder dem Kurs der Lehrkraft und auch innerhalb der Lehrkräfte derselben Bildungseinrichtung ausgetauscht werden. Zugriffe Dritter sind durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern. Zum Einstellen in ein Lernmanagementsystem siehe oben und Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme.
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Fall 6: Kopien aus Roman / Sachbuch / Schulbuch
Lehrer F möchte einen Auszug aus einem Bestsellerroman für seine Klasse kopieren. Außerdem möchte er Texte aus einem Sachbuch und aus einem Schulbuch kopieren. Ist das zulässig?
Lösung:
Ja! Lehrer F darf bis zu 15 % aller Bücher, bei dem Schulbuch allerdings nicht mehr als 20 Seiten kopieren.
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Fall 7: Kopie von Musikedition
Lehrerin G möchte eine Musikedition, die sechs Seiten umfasst, für ihren Unterricht kopieren. Geht das?
Lösung:
Ja! Musikeditionen mit maximal sechs Seiten dürfen kopiert werden.