April 2024
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Baustein 3 - Außendarstellung und interne Kommunikation
Baustein 3.3 - Veröffentlichung von Werken
- Neue Überschrift - vorher: Veröffentlichtung von urheberrechtlich geschützten Werken
- Neue Gliederung / Absätze: Urheberrechtlich geschützte Werke / Gemeinfreie Werke / KI-generierte Werke
- Neuer Absatz: Exkurs Hausaufgaben und KI
- Fallbeispiel 5: Wandgestaltung mit KI-generierten Bildern
Baustein 3.4 - Blogs, Schulwikis, Soziale Medien
- Verantwortung der Plattformbetreiber:
Aktualisierungen im Hinblick auf Digital Services Act und Digitale Dienste Gesetz
- Sachinformation
Aktualisierungen im Hinblick auf Digital Services Act und Digitale Dienste Gesetz - Verwendung von sozialen Medien wie beispielsweise Facebook-Seiten und Instagram-Profilen
Aktualisierung der Anforderungen, die Schulen erfüllen müssen, wenn sie Soziale Medien nutzen möchten - Verwendung von Social Plugins („Like-Button“) auf der eigenen Schulwebsite
Aktualisierungen im Hinblick auf Digital Services Act und Digitale Dienste Gesetz
März 2024
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Baustein 5 - Unterricht
Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht
- Ergänzung im Text: Absatz zu KI-generierten Werken
- Ergänzung bei Quellen und Links:
Artikel „Welche Regeln gelten für die Erzeugnisse Künstlicher Intelligenz?“ iRights.info vom 25.02.2021 - Aktualisierung Fallbeispiel 5: Einscannen von Kopiervorlage aus Schulbuch
Baustein 5.2 - OER - Bildungsmaterialien unter freier Lizenz
- Sprachliche Überarbeitung in den Absätzen Sachinformation, Lizenzvarianten, Open Educational Resources
- Ergänzung bei Quellen und Links:
Podcast „zugehOERt 094“, Beitrag vom 15.12.2022, Medieninhalte im Unterricht zeigen
Abrufbar unter https://open-educational-resources.de/zugehoert-094-auf-dem-oercamp/
Artikel „Wie sich CC-Lizenzen zum Urheberrecht verhalten“
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/creative-commons-urheberrecht/32062
Artikel „Warum reine Unterrichtskonzepte immer gemeinfrei sind“ von Georg Fischer
Abrufbar unter https://irights.info/artikel/unterrichtskonzepte-gemeinfrei-oer/32030#more-32030
- Ergänzung bei Quellen und Links:
Informationen der GEMA über Musiknutzung bei kulturellen Angeboten
Abrufbar unter https://www.gema.de/de/w/musiknutzung-zur-besinnlichen-jahreszeit-wann-muss-die-veranstaltung-bei-der-gema-angemeldet-werden-Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe nach § 60 a UrhG für Nutzungen an Schulen vom 19.12.2019
Abrufbar unter lokaler Download Aktualisierung Fallbeispiel 1: Challenge Tanzvideo
Baustein 5.4 - Unterrichtsmitschnitte
- Ergänzung bei Sachinformation:
Absatz zur Zugänglichmachung von Aufnahmen aus rein pädagogischen Zwecken
Baustein 5.5 - Umgang mit Plagiaten und Täuschungsversuchen
- Änderung der Überschrift: ursprünglich Umgang mit Plagiaten
- Ergänzung bei Quellen und Links:
Klicksafe Artikel „ChatGPT in der Schule – wie damit umgehen?“
Abrufbar unter https://www.klicksafe.de/news/chatgpt-in-der-schule-wie-damit-umgehen
Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte
- Ergänzung im Absatz Aufsichtspflicht der Schule:
Umgang mit kinderpornografischen Inhalten - Ergänzung bei Gesetze und Vorschriften:
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html - Ergänzung bei Quellen und Links:
Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte, Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
Abrufbar unter lokaler Download (pdf)Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone
Abrufbar unter https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/fuer-die-praxis/checkliste-jugendgefaehrdende-inhalte-auf-dem-smartphone/Schule fragt. Polizei antwortet. Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
Abrufbar unter lokaler Download (pdf)Webseite der Polizei Rheinland-Pfalz – Onlinewache (Meldung rechtswidriger Internetseiten)
Abrufbar unter https://www.polizei.rlp.de/onlinewache
Medien kindersicher - Portal zum technischen Jugendmedienschutz
Abrufbar unter https://www.medien-kindersicher.de/startseite
Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien
- Ergänzung bei Sachinformation:
Einbeziehung der jüngsten Entwicklungen der KI - Änderung in den Absätzen Ansprüche gegen Plattformbetreibende und Strafbarkeit der Plattformbetreibenden:
Anpassung an gesetzliche Änderungen: Digital Services Act (DSA), Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) und Telemediengesetz (TMG) - Ergänzung im Absatz Handlungsmöglichkeiten der Lehrkraft bzw. der Schule:
Informationen zum Vorgehen bei kinderpornografischen Inhalten auf Schülergeräten - Ergänzung bei Quellen und Links:
Digital Services Act (auch Gesetz über digitale Dienst genannt):
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-services-act-ensuring-safe-and-accountable-online-environment_de
Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule
- Ergänzung im Absatz Snuff Videos:
Hinweis auf die Übertragung von Dateien via AirDrop - Ergänzung im Absatz Jugendgefährdende Inhalte:
Informationen zum Vorgehen bei kinderpornografischen Inhalten auf Schülergeräten - Ergänzung bei Quellen und Links:
Informationen der Bundesnetzagentur zur Verwendung verbotener Spionagegeräte
Abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Datenschutz/MissbrauchSendeanlagen/start.html - Aktualisierung Fallbeispiel 1: Gewaltvideo auf Smartphone
Informationen zum Vorgehen bei kinderpornografischen Inhalten auf Schülergeräten
Oktober 2023
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Baustein 6.4 - Klassenfahrten
Neuer Absatz
Nutzung digitaler Medien
Erhält die Lehrkraft Kenntnis von kinderpornografischen Inhalten auf dem Smartphone, sollte sie dies unverzüglich der Polizei melden und die Schulleitung sowie Eltern informieren. Auf keinen Fall sollte sie sich das kinderpornografische Material zusenden lassen oder das Gerät in Besitz nehmen. Dies könnte eine Straftat nach § 184 b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Unsere „Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone“ sowie die „Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“, Anlage zum EPoS vom 9.10.2023, siehe Quellen und Links, informieren darüber, was bei der Intervention zu beachten ist.
Ergänzung bei Quellen und Links
Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone
Abrufbar unter https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/fuer-die-praxis/checkliste-jugendgefaehrdende-inhalte-auf-dem-smartphone/Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte, Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
Abrufbar unter lokaler Download -
Baustein 6.2 - Hausaufgaben - Lernzeit - AGs
Neuer Absatz
Erledigung der Hausaufgaben durch Künstliche Intelligenz wie ChatGPT oder Dall E
Immer mehr Schülerinnen und Schüler kommen auf die Idee, Hausaufgaben durch ein KI-Tool wie ChatGPT oder Perplexity erledigen zu lassen. Hierzu ist rechtlich noch einiges ungeklärt. Obwohl momentan davon ausgegangen wird, dass für KI-generierte Werke keine Urheberrechte bestehen, ist es dennoch nicht erlaubt, Hausaufgaben mit einem KI-Chatbot oder einer anderen Software zu erledigen. Das Einreichen einer Hausaufgabe, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler selbst erstellt wurde, kann als Täuschungsversuch gewertet werden und zu Konsequenzen wie einer schlechteren Note oder (bei wiederholten Täuschungen) sogar einem Schulverweis führen.
Doch solche mithilfe von KI-Chatbots erzielten Ergebnisse sind nicht leicht zu erkennen. Folgende Methoden können Lehrkräfte anwenden, um nachzuweisen, ob Schülerinnen und Schüler ihre Hausaufgaben über einen KI-Chatbot erledigt haben:
- Qualität der Hausaufgaben
Ist die Arbeit ungewöhnlich oder wird ein besonderer Wortschatz verwendet, könnte dies für automatisch generierte Antworten sprechen. - Mündliche Überprüfung
Lehrkräfte können die Schülerinnen und Schüler mündlich über die Hausaufgaben befragen und gezielte Fragen stellen, um zu sehen, ob sie tatsächlich das Wissen und die Fähigkeiten haben, die in den Hausaufgaben gefordert sind. Stellt sich heraus, dass nur oberflächliches Wissen vorliegt und spezifische Fragen nicht beantwortet werden können, kann dies ein Indiz dafür sein, dass ein KI-Chatbot verwendet wurde.
Sollte sich herausstellen, dass eine Schülerin oder ein Schüler seine Hausaufgaben nicht selbst sondern durch eine KI erledigt, sind bestimmte schulische Sanktionen denkbar. Siehe hierzu die Checkliste der schulischen Sanktionen unter Quellen und Links.
Schülerinnen und Schülern sollte klar gemacht werden, was Sinn und Zweck von Hausaufgaben ist.
Hausaufgaben
- ermöglichen Schülerinnen und Schülern, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse aus dem Unterricht zu vertiefen und zu festigen,
- tragen dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler das Gelernte selbstständig anwenden, Probleme lösen und ihre Lernfortschritte kontrollieren können,
- strukturieren den Lernprozess und verbessern das Zeitmanagement.
Viel wichtiger ist es jedoch, den Umgang mit den verschiedenen Tools der KI zu erlernen und hier spielt die Schule eine große Rolle, Nähere Informationen dazu siehe Quellen und Links.
Ergänzung bei Quellen und Links
Checkliste Schulische Sanktionen
Abrufbar unter: https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/fuer-die-praxis/checkliste-schulische-sanktionen/DigiBitS - Digitale Bildung trifft Schule - Bildungsangebot aus Onlineportal und Materialbox von Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN), Unterrichtseinheit: Voll smart: Meine Zukunft mit KI
Abrufbar unter https://www.digibits.de/materialien/digibits-unterrichtseinheit-voll-smart-meine-zukunft-mit-ki/KI – Künstliche Intelligenz, Eintrag in der Wissensdatenbank für Schulen und Schulträger bei DigiKomp.Service, der Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums
Abrufbar unter https://digikomp-wissen.bildung-rp.de/de-de/123-ki-kunstliche-intelligenz - Qualität der Hausaufgaben
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Baustein 6.1 - Außerunterrichtliche Nutzung digitaler Medien
Abschnitt Verwendung fremder und urheberrechtlich relevanter Inhalte
Neuer Absatz
Es ist außerdem empfehlenswert, die Schülerinnen und Schüler anzuregen, kreativ zu werden und Bilder, Texte und Filme selbst herzustellen. Auch die rechtskonforme Anwendung von KI-Tools wie ChatGPT oder Stable Diffusion bietet Möglichkeiten zur Erschaffung von neuen Materialien. Dabei lassen sich der korrekte Umgang und die Nutzung von künstlicher Intelligenz in der Schule erlernen. Siehe im Einzelnen hierzu Baustein 5.5 - Umgang mit Plagiaten.Änderung
Alte Version
So können beispielsweise zur Präsentation von Lerninhalten 15 % von Werken – mit Ausnahme von Schulbüchern – auf Lernplattformen geladen und mit anderen Werken zusammengefügt werden.Neue Version
So können beispielsweise zur Präsentation von Lerninhalten 15 % von Werken – bei Schulbüchern jedoch nicht mehr als 20 Seiten – auf Lernplattformen geladen und mit anderen Werken zusammengefügt werden.Ergänzung bei Quellen und Links
DigiBitS - Digitale Bildung trifft Schule - Bildungsangebot aus Onlineportal und Materialbox von Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN), Unterrichtseinheit: Voll smart: Meine Zukunft mit KI
Abrufbar unter https://www.digibits.de/materialien/digibits-unterrichtseinheit-voll-smart-meine-zukunft-mit-ki/KI – Künstliche Intelligenz, Eintrag in der Wissensdatenbank für Schulen und Schulträger bei DigiKomp.Service, der Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums
Abrufbar unter https://digikomp-wissen.bildung-rp.de/de-de/123-ki-kunstliche-intelligenz -
Baustein 2.4 - Bring your own device (BYOD)
Neue Bezeichnung für Baustein 2.4
Bisheriger Titel: Baustein 2.4 - Bring Your Own Device (BYOD)
Neuer Titel: Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte
Überarbeitung Sachinformation
Alte Version
Neben Eltern müssen auch Schulen Kinder und Jugendliche auf die digitale Welt vorbereiten. Daher stellt die öffentliche Hand oftmals den Schülerinnen und Schülern mobile Endgeräte als digitale Werkzeuge für den Unterricht zur Verfügung. Gleichzeitig bringen Schülerinnen und Schüler ihre eigenen Smartphones, Notebooks oder Tablets mit in die Schule. Wird dies von der Schule unterstützt, hat das sogenannte BYOD (= Bring Your Own Device) den Vorteil, dass Vertrautheit der Schülerinnen und Schüler mit den eigenen Geräten vorausgesetzt werden kann und die Lernmaterialien permanent, also in der Schule und zu Hause, zur Verfügung stehen. Außerdem hat die öffentliche Hand keine finanziellen Aufwendungen für die Anschaffung der digitalen Endgeräte. Zu bedenken ist jedoch, dass mit der Vielfalt der Geräte eine höhere Komplexität in der IT-Administration und in der rechtlichen Beurteilung einhergeht.Neue Version
Neben Eltern müssen auch Schulen Kinder und Jugendliche auf die digitale Welt vorbereiten. Daher stellt die öffentliche Hand oftmals den Schülerinnen und Schülern mobile Endgeräte als digitale Werkzeuge für den Unterricht zur Verfügung. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler ihre eigenen mobilen Endgeräte mit in die Schule bringen, falls die Schule dies unterstützt. Auch wenn hier meist finanzielle Vorteile vermutet werden, ist zu bedenken, dass laut JIM-Studie 2022 lediglich wenig mehr als die Hälfte der Jugendlichen ein geeignetes digitales Endgerät besitzen - siehe Quellen und Links. Zu bedenken ist weiterhin, dass mit der Vielfalt der Geräte pädagogische Einschränkungen in Kauf genommen werden müssen, der Aspekt der sozialen Verträglichkeit beachtet werden sollte, die IT-Administration wesentlich aufwendiger wird sowie die rechtliche Beurteilung und Dokumentation deutlich an Komplexität zunimmt.Als Alternative zu diesem als BYOD (= Bring your own device) bezeichneten Ansatz, bei dem Schülerinnen und Schüler ihre eigenen privaten Endgeräte in der Schule benutzen, sollte daher auch GYOD (= Get yout own device) in Betracht gezogen werden. Bei diesem Modell werden für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in der Regel die gleichen mobilen Endgeräte neu angeschafft und von geeigneter Stelle (z. B. der Schul-IT) zentral betreut und verwaltet. Dies hat den Vorteil, dass bei GYOD die eben aufgeführten Gelingensfaktoren zum Teil entscheidend vereinfacht erfüllt werden können.
Weitere kleinere redaktionelle Änderungen werden hier im Einzelnen nicht aufgeführt.
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Baustein 2.3 - Softwarenutzung – Anwendungen für den Unterricht
Neuer Absatz bei Datenschutzrechtliche Fragestellungen
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links.Ergänzung bei Quellen und Links
Digitales Kompetenzzentrum des Pädagogischen Landesinstituts, Informationen zur Koordination Bildung in der digitalen Welt
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/koordination-bildung-in-der-digitalen-welt/Informationen zur Serviceplattform DigiKomp.Service
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/schule/#c5522Ergänzung bei Fallbeispielen
Neuer Absatz bei Fall 4: US-amerikanischer Clouddienst
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links. -
Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme
Streichung bei Datenschutz bei Lernplattformen
Entscheidet sich die Schule für ein innereuropäisches System, müssen nach Anhörung der Schüler- und Elternvertretung und Beschluss der Gesamtkonferenz keine Einwilligungserklärungen von den Schülerinnen und Schüler oder den Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Allerdings dürfen nur solche Daten erhoben werden, die der pädagogischen Aufgabenerfüllung dienen und die Betroffenen müssen umfassend informiert werden.- Bereits eingesetzte Lösungen US-amerikanischer Anbieter müssen auf schuleigenen Systemen betrieben werden, oder es müssen, bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO), die Konferenzdaten auf Systemen deutscher oder europäischer Anbieter verarbeitet werden. Zudem müssen die Lösungen datensparsam konfiguriert und mit von der Schule vergebenen, pseudonymisierten Zugangsdaten genutzt werden. Es wird eine Verwendung der Nutzungsdaten für Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen (vgl. § 103 Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien – ÜschO, § 68 Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen – BbiSchulO, § 83 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen – SoSchulO, § 60 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen – GrSchulO).
- Die Nutzerinnen und Nutzer müssen gemäß Artikel 13 DS-GVO informiert werden.
- Auf die in § 1 Abs. 6 SchulG vorgesehene Möglichkeit, eine verbindliche Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel vorzusehen, wird verzichtet. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler einer Nutzung amerikanischer Softwareprodukte ausdrücklich widersprechen, werden äquivalente Lehrangebote zur Verfügung gestellt.
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Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile Device Management
Neuer Titel
Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile Device Management (MDM)Ergänzung bei Nennung von Windows 10
Windows 10/11Neuer Absatz: PC- Hard- und Software
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud bzw. Microsoft 365 auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links.Streichungen bei iOS
In Kombination von MDM und dem Apple-School-Manager für Volumenlizenzen ist es möglich, anonymisierte bzw. pseudonymisierte Apple-IDs zu verwenden und damit den Schutz Minderjähriger bei der Nutzung von iPads im Unterricht zu gewähren.Ein vollständiger Verzicht auf die Nutzung von Apple-Clouddiensten ist derzeit nicht umsetzbar. Es sollte geprüft werden, ob für die Speicherung von Dokumenten und Daten über das MDM eine DSGVO-konforme Cloud-Speicherlösung eingebunden werden kann.
Die Nutzung der AirPrint-Funktion sollte auf vertrauenswürdige Drucker beschränkt werden, die über ein Konfigurationsprofil des MDM bereitgestellt werden. Zudem sollte die Airdrop-Funktion standardmäßig deaktiviert sein, damit unbeabsichtigte Datenübertragungen verhindert werden. Eine Verbindung mit anderen Host-Systemen als dem MDM sollte generell ausgeschlossen sein.
Neuer Absatz bei iOS
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie unter Quellen und Links.Ergänzung bei Quellen und Links
Digitales Kompetenzzentrum des Pädagogischen Landesinstituts, Informationen zur Koordination Bildung in der digitalen Welt
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/koordination-bildung-in-der-digitalen-welt/Informationen zur Serviceplattform DigiKomp.Service
Abrufbar unter
https://digikomp.bildung-rp.de/schule/#c5522Änderung bei Fallbeispielen
Fall 2: Arbeitsergebnissse in Apple-CloudAlte Lösung
Nein. Die Speicherung von Arbeitsergebnissen in Cloud-Speichern, die nicht der DS-GVO unterliegen, ist grundsätzlich unzulässig, wenn über den Benutzernamen ein Rückschluss auf die tatsächliche Person möglich ist. Die Verwendung des ersten Buchstabens des Nachnamens ist kritisch, wenn über die IP-Adresse des Gerätes eine Geo-Lokalisierung und damit eine Zuordnung zu einem Internet-Anschluss möglich ist. Informationen zum Austausch von Materialien mittels der datenschutzkonformen Landeslösungen GS-Box und Schulbox finden Sie unter Quellen und Links.Neue Lösung
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können von Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden.Weitere Informationen dazu sowie zum Austausch von Materialien mittels der datenschutzkonformen Landeslösung Schulbox finden Sie unter Quellen und Links.
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Muster für eine Nutzungsordnung der Informations- und Kommunikationstechnik
Ergänzung - neue Passage
OPTIONAL: Ergänzende Regeln für die Nutzung elternfinanzierter Endgeräte (Get Your Own Device, GYOD)Neuer Absatz
OPTIONAL: Ergänzende Regeln für die Nutzung schülereigener Endgeräte (Bring Your Own Device, BYOD)
Das Ministerium für Bildung stellt rheinland-pfälzischen Schulen zur Nutzung der iCloud auf Anfrage entsprechende Konfigurationsvorgaben und Vorlagen zur Dokumentation der Datenschutzpflichten zur Verfügung. Diese können vonseiten des Schulträgers oder den Koordinatorinnen und Koordinatoren Bildung in der digitalen Welt über die Serviceplattform des Digitalen Kompetenzzentrums DigiKomp.Service angefragt werden. Mehr zu DigiKomp.Service finden Sie auf der Website des Digitalen Kompetenzzentrums. -
Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
NEU: Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone
mit Hinweis auf weiterführende Informationen:
- Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte, Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
Download pdf-Datei - Schule fragt. Polizei antwortet
Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
Download pdf-Datei - Angebote von Stark im Netz
Ressourcenstärkung, Information, Aufklärung, Austausch, Vernetzung, Qualifizierung
zur Website
+++++++++++++++++
Baustein 5.6 - Jugendgefährdende Inhalte
Neuer Absatz: Jugendgefährdende Inhalte
Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte über WhatsApp oder Social Media-Kanäle verbreiten, seien es gewalthaltige Videos, rechtswidrige Symbole oder kinder- und jugendpornografische Darstellungen. Wichtige Informationen, wie damit umzugehen ist, befinden sich auf unserer „Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone“.+++++++++++++++++
Baustein 5.8 – Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien
Neuer Absatz:
Informationen zum Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien zwischen Schülerinnen und Schülern befinden sich im Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule sowie auf unserer „Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone“.+++++++++++++++++
Baustein 5.9 - Smartphones und andere smarte Endgeräte in der Schule
- Neuer Absatz: Verbreitung von Sexting-Inhalten
Sexting ist ein sogenanntes Kofferwort aus den Begriffen Sex und Texting. Es bezeichnet den einvernehmlichen Austausch von intimen Bildern und Videos von Personen in einer Beziehung. Juristisch gesehen, dürfen sich Jugendliche ab 14 Jahren in gegenseitigem Einvernehmen erotische Aufnahmen voneinander schicken.
Problematisch wird dieser private Austausch, wenn die Bilder trotz gegenseitiger Versprechen, dies nicht zu tun, von einer der beteiligten Personen weiterverbreitet werden. Dies geschieht häufig aus Ärger nach einem Streit, nach dem Ende der Beziehung oder aus Versehen. Ein falscher Klick genügt. In einigen Fällen wurden die Dateien von Freundinnen oder Freunden verbreitet, die Zugriff auf das Smartphone oder Tablet hatten.
Wer intime Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person verbreitet, macht sich strafbar. Wenn das passiert, ist das eine Katastrophe für die betroffenen Mädchen und Jungen. Oft bekommen die Erwachsenen im Umfeld diesen Vorgang nicht mit, da sich die Betroffenen nicht trauen, Hilfe zu holen. Sollte eine Lehrkraft Kenntnis von der widerrechtlichen Verbreitung von Sexting-Inhalten erhalten, ist bei der Intervention zu beachten, dass es sich um kinder- und jugendpornografische Inhalte handeln kann. Weitere Infos dazu finden Sie im Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien sowie auf unserer „Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone“. - Neuer Absatz: Jugendgefährdende Inhalte
„Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Schülerinnen und Schüler jugendgefährdende Inhalte über WhatsApp oder Social Media-Kanäle verbreiten, seien es gewalthaltige Videos, rechtswidrige Symbole oder kinder- und jugendpornografische Darstellungen. Wichtige Informationen, wie damit umzugehen ist, befinden sich auf unserer „Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone“. - Neuer Absatz bei Handlungsmöglichkeiten zur Intervention
Unsere „Checkliste Jugendgefährdende Inhalte auf dem Smartphone“ sowie die „Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“, Anlage zum EPoS vom 9.10.2023, siehe Quellen und Links, informieren darüber, was bei der Intervention zu beachten ist. - Ergänzung Quellen und Links
- Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
lokaler Download (pdf) - Schule fragt. Polizei antwortet.
Eine Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes für Lehrerinnen und Lehrer
lokaler Download (pdf)
- Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte
- Informationen für Schulen zur Prävention der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte, Anlage zum EPoS vom 09.10.2023
September 2023
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Neue FAQ
Es wurden auf der FAQ-Seite drei Fragestellungen ergänzt bei Baustein 3.7 - Kommunikation über E-Mail, Messenger, etc.:
- Dürfen LES-Gespräche, Empfehlungsgespräche und Zeugniskonferenzen datenschutzrechtlich unbedenklich über Videokonferenzsysteme geführt werden?
- Können Einwilligungen durch die Eltern auch elektronisch erfolgen?
- Besteht eine Einwilligungserfordernis für digitale Lehr- und Lernsysteme?
Juli 2023
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Schulische Löschfristen
Bisherige Formulierung:
Aufbewahrungspflicht für Zeugnisnoten
Zeugnisnoten werden von Schulen zum Zwecke der Aufgabenerfüllung und Nachweispflicht aufbewahrt. Dabei soll die Speicherung auf das für die Zwecke der Verarbeitung „notwendige Maß“ beschränkt sein („Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO“). Das bedeutet, Lehrkräfte müssen die Daten an die Schule übertragen und löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Dies wird in der Regel am Ende des jeweils nächsten Schuljahres sein, sofern keine Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zum Beispiel gegen ein Abschlusszeugnis eingelegt worden sind.
Neue Formulierung:
Aufbewahrungspflicht für Zeugnisnoten
Zeugnisnoten werden von Schulen zum Zwecke der Aufgabenerfüllung und Nachweispflicht aufbewahrt. Dabei soll die Speicherung auf das für die Zwecke der Verarbeitung „notwendige Maß“ beschränkt sein („Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO“). Das bedeutet, Lehrkräfte müssen die Daten an die Schule übertragen und löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die Aufbewahrungsfristen, die in der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (DO-Schulen) definiert sind: danach müssen Lehrkräfte ihre Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Schuljahres, in der Sekundarstufe II mindestens drei Jahre nach Abschluss des Schuljahres aufzubewahren, längstens jedoch ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Nach Ablauf dieser Frist muss die Löschung erfolgen.
Bei „Quellen und Links“ wird ergänzt:
Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (DO-Schulen)
siehe 1.8: Leistungsfeststellung, -rückmeldung und -beurteilung
Abrufbar unter https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004504Wir bedanken uns für den Hinweis auf die Dienstordnung bei einem aufmerksamen Leser.
Mai 2023
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GS-Box - Änderung der Funktion
Hintergrundinformation
Seit der Einführung der gs.box Version 4 steht die Cloud-Funktion nicht mehr zur Verfügung. Die gs.box ist eine einfache Lösung für Schulen und KiTas, mit der primären Aufgabe den Internetverkehr nach jugendgefährdenden Inhalten zu filtern. Ergänzend wird durch die restriktive Firewall das pädagogische Netzwerk gegen unbefugten Zugriff von außen geschützt.
Bausteine
- Baustein 2.1 - Verwaltung der PC-Hardware und Mobile-Device-Management
- Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht
Bisherige Formulierung
Datenschutzkonforme Angebote des Pädagogischen Landesinstituts, u. a. mit Cloud zum Austausch von Materialien
- gs.box - Netzwerklösung für Grundschulen
Abrufbar unter https://bildung-rp.de/service/it-dienste-fuer-schulen/gsbox.html - Cloud-Lösung für Schulen, die weder lernplattform@RLP, die GS-Box noch MNS+ nutzen
Abrufbar unter https://schuleonline.bildung-rp.de/schulbox.html
Neue Formulierung
Datenschutzkonforme Angebote des Pädagogischen Landesinstituts zum Online-Lehren, -Lernen und - Zusammenarbeiten
- Schulcampus RLP, Lernplattform@RLP, MNS+
Abrufbar unter https://bildung.rlp.de/unterstuetzung/it-dienste-und-anwendungen - Cloud-Lösung für Schulen, die weder Schulcampus, lernplattform@RLP noch MNS+ nutzen
Abrufbar unter https://schuleonline.bildung-rp.de/digitale-werkzeuge/schulbox.html
November 2022
Oktober 2022
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Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge
11. Oktober 2022
Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht
Hinweis im Absatz "Einstiegsfall"Hinweis: Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es eine neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022), wodurch insgesamt eine großzügigere Nutzung von fremden Inhalten möglich wird. Eine Aktualisierung der hier dargestellten Informationen im Text wird erst 2023 erfolgen, wenn Klarheit bzgl. der weiteren Gültigkeit der Gesamtverträge herrscht. Die Übersichtstabelle steht jedoch bereits in der aktualisierten Form bei Quellen und Links zum Download bereit und kann gerne als Orientierungshilfe verwendet werden.
11. Oktober 2022
Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme
Hinweis im Absatz "Ausnahme Schulbuch"Hinweis: Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es eine neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022), wodurch insgesamt eine großzügigere Nutzung von fremden Inhalten möglich wird. Eine Aktualisierung der hier dargestellten Informationen im Text wird erst 2023 erfolgen, wenn Klarheit bzgl. der weiteren Gültigkeit der Gesamtverträge herrscht. Die Übersichtstabelle steht jedoch bereits in der aktualisierten Form bei Quellen und Links zum Download bereit und kann gerne als Orientierungshilfe verwendet werden.
11. Oktober 2022
Blogbeitrag "Digitale Tools und das Urheberrecht"
Hinweis: Aufgrund jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt es eine neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022), wodurch insgesamt eine großzügigere Nutzung von fremden Inhalten möglich wird. Eine Aktualisierung der hier dargestellten Informationen im Text wird erst 2023 erfolgen, wenn Klarheit bzgl. der weiteren Gültigkeit der Gesamtverträge herrscht. Die Übersichtstabelle steht jedoch bereits in der aktualisierten Form am Ende des Texts zum Download bereit und kann gerne als Orientierungshilfe verwendet werden.
Juli 2022
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Microsoft 365 und Datenschutz
13. Juli 2022 - FAQs
FAQ-Abschnitt Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht
"Unter welchen Voraussetzungen ist ein datenschutzkonformer Einsatz von Microsoft 365 denkbar?"Übernahme der aktualisierten Antwort des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit RLP
17. April 2024: Aktualisierung der Links zum Thema Microsoft 365
LFDI-Themenseite Microsoft 365
abrufbar unter https://www.datenschutz.rlp.de/themen/microsoft-office-365 -
Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge
13. Juli 2022
Baustein 5.1 - Nutzung von Filmen, Unterrichtsfilmen, Bildern, Musik, Websites im Unterricht
Hinweis im Absatz "Einstiegsfall""Hinweis: neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022). Eine Aktualisierung der im folgenden Absatz dargestellten Informationen folgt in Kürze. Die aktualisierte Übersichtstabelle steht bereits bei Quellen und Links zum Download bereit."
13. Juli 2022
Baustein 2.2 - Schulintranet und Lernmanagementsysteme
Hinweis im Absatz "Ausnahme Schulbuch""Hinweis: neue Auslegung des Gesamtvertrags (siehe EPOS "Urheberrecht: Zulässige Nutzungen in Schulen; Gesamtverträge" vom 5. Juli 2022). Eine Aktualisierung der im folgenden Absatz dargestellten Informationen folgt in Kürze. Die aktualisierte Übersichtstabelle steht bereits bei Quellen und Links zum Download bereit."